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>>Winterlichen Räum- und Streudienst sicherstellen

Auf die Verpflichtung, den winterlichen Räum- und Streudienst sicherzustellen, werden alle Eigentümer bebauter und unbebauter Grundstücke erinnert. Diese Verpflichtung erstreckt sich

an Werktagen ab 6.30 Uhr
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr,

auf den Gehweg oder – wenn dieser fehlt – auf mindestens einen Meter breiten Straßenrandbereich am Grundstück. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 21.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist.

Dazu auch ein Wort zum Räum- und Streudienst:
Die Verpflichtungen der Kommunen beim Räum- und Streudienst hat die Bayerische Versicherungskammer, die bei einem nachgewiesenen Verschulden der Gemeinde das Versicherungsrechtliche regelt, in dem Sonderdruck „Der Winterdienst der Gemeinde“ festgehalten.
Grundsätzlich gilt:
· Die Räumpflicht richtet sich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Vorrang haben hier die Straßen mit größerer Verkehrsfrequenz. Nicht jede Seitenstraße muss nach einem Schneefall geräumt werden. Die Räumung braucht nur in der Zeit von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr vorgenommen werden.

· Eine Streupflicht der Gemeinde besteht nur an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Straßenstellen. Das bedeutet, dass beide Anforderungen erfüllt sein müssen. Als verkehrswichtig gelten grundsätzlich nur Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen.

· Nachdem die Gemeinde auf etwa achtzig Kilometern Straßen und Wegen den Winterdienst aufrechterhalten muss, kann es immer wieder passieren, dass der sichere Verkehrsweg entlang des Grundstücks mit Schnee zugeschüttet wird. Auch hier hat der durchaus verärgerte Anwohner den Schnee wieder wegzuschaufeln.

· Der geräumte Schnee und die Eisreste sind neben der Gehbahn zu lagern. Ein Heineinschaufeln in die Fahrbahn, die damit vereisen und holprig werden würde, ist unzulässig. Gegebenenfalls sind der Schnee und die Eisreste vom Grundstückseigentümer wegzufahren. Ein Abladeort kann bei der Gemeinde erfragt werden.

· Die Räum- und Streupflicht besteht auch dann, wenn sich zwischen Grundstücksgrenze und Gehsteig ein Graben, eine Böschung, eine Stützmauer oder ein Grünstreifen befindet.
· Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sind abstumpfende Stoffe wie Sand und Splitt (nicht Tausalz oder ätzende Stoffe) zu streuen oder das Eis ist zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz erlaubt.

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